Auf den Flurstücken 977 und 5378 der Gemarkung Fischbek kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 fiir Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124) jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Die festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe zu
errichten, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991
(BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1468), erforderlich ist. Sie darf jedoch höchstens
10 m über Gelände hoch sein. Die festgesetzte Lärmschutzwand
ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ können notwendige Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenbegrenzungslinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.
In dem mit „(C)“ gekennzeichneten Bereich ist eine Überschreitung
des Geländeniveaus durch einzelne Bauteile für
Zugänge in die Untergeschosse während der dortigen
Öffnungszeiten
bis zu 4 m zulässig.
Auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen sind Schank- und Speisewirtschaften, im Obergeschoss auch Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Das Gebäude auf dem Flurstück 229 der Gemarkung Nienstedten ist pavillonartig mit einer Dachneigung von höchstens 6 Grad herzustellen, als Außenmaterial ist Holz zu verwenden.