In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe der
Erdgeschossfußbodenoberkanten straßenseitig nicht
mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden
Straßenverkehrsfläche liegen.
Im Gewerbegebiet können im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen für die auf den Flurstücken 2918, 2932 und 2933 ausgewiesene dreigeschossige Bebauung zwei weitere Vollgeschosse sowie auf den für eine fünfgeschossige Bebauung ausgewiesenen Flurstücken südlich der Straße Nedderfeld ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Das auf den Flurstücken 4656 und 4641 festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, einen Notüberlauf herzustellen und zu unterhalten.
In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in
Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außenwände
der Wohngebäude rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen
zu verwenden.
In den reinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur
Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen
20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und
Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
nicht beeinträchtigt werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleiben. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Scheitelhöhe der Kopfbäume auf dem Wall darf dabei nicht höher als 2 m liegen. Für Gehölzpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Sträucher oder Heckenpflanzen, Pflanzengröße mindestens 100 cm, zu verwenden.
In den Schlafräumen in den Gebäuden an der Fuhlsbüttler Straße sowie an der Straße Rübenkamp ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten, sind die in Satz 4 genannten Maßnahmen zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientieren Schlafräume vorzusehen. In den Außenbereichen (zum Beispiel Wintergärten, Terrassen, Balkone, Loggien) entlang der Fuhlsbüttler Straße sowie der Straße Rübenkamp ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.