In den Schlafräumen in den Gebäuden an der Fuhlsbüttler Straße sowie an der Straße Rübenkamp ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten, sind die in Satz 4 genannten Maßnahmen zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientieren Schlafräume vorzusehen. In den Außenbereichen (zum Beispiel Wintergärten, Terrassen, Balkone, Loggien) entlang der Fuhlsbüttler Straße sowie der Straße Rübenkamp ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die festgesetzten Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig. Weitergehende Anforderungen nach der Binnenalster-Verordnung vom 3. Mai 1949 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301 - c) sind zu erfüllen.
Auf den mit d bezeichneten Flächen kann für Kellerersatzräume und sonstige der "Wohnnutzung dienende Nebenräume unterhalb des ersten Vollgeschosses ein Sockelgeschoß über Geländeoberfläche angeordnet werden, sofern dessen lichte Höhe weniger als 2,30 m beträgt.
Flächen auf Tiefgaragen mit Ausnahme von wohnungsbezogenen Terrassen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein hochwachsender Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 8 m² anzulegen und zu begrünen.
Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist mindestens mit 4 großkronigen Bäumen und dicht mit Sträuchern zu bepflanzen; dabei ist je 2 m2 eine Pflanze zu verwenden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.