Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für das Flurstück 7998 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Wände der an der Ellernreihe ausgewiesenen Gemeinschaftsgaragen sind mit Rankhilfen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist eine Pflanze zu verwenden.
Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Mindestens 80 vom Hundert der mit „C“ bezeichneten
Dachfläche sind mit einem mindestens 25 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
intensiv zu begrünen.
Auf der mit „(D)“bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz anzupflanzen
und zu entwickeln.
Notwendige Grundstückszufahrten auf einer Breite von maximal 3m je Grundstück im Bereich der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen in den Reinen Wohngebieten am Bönningstedter Weg sind zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 1000m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für anzupflanzende Bäume
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu
erhalten. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen und zu begrünen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über offene Mulden abzuleiten.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 über-
schritten werden.
Für je angefangene 250 m² der zu begrünenden, einschließlich der unterbauten Flächen ist ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.