Im allgemeinen Wohngebiet sind im Vorhabengebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die mit „(1)“, „(2)“ und „(3)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind mit Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen entsprechend den in der Planzeichnung jeweils zugeordneten technischen Maßnahmen für reflektierende Fassaden zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Schienenverkehrslärms an gegenüberliegenden Gebäudeseiten vermieden werden.
Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Schank- und Speisewirtschaften und im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe die zur Nutzung der Flächen für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig.
Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen sind insgesamt 29 500 m Geschoßfläche zulässig, davon fiir Büros, Restaurants und Einzelhandel maximal 15 000 m2 Geschoßfläche, fiir kulturelle Anlagen maximal 14 500 m2 Geschoßfläche.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Technische Anlagen (Entlüftungsanlagen, Löschwasserspeicher
und Ähnliches), ausgenommen notwendige
Schornsteine und Schutzgeländer, sind auf den Dachflächen
unzulässig. Auf der mit „A“ bezeichneten Dachfläche
sind auch Schutzgeländer unzulässig. Eine Fahrstuhlüberfahrt
ist innerhalb der mit „a“ bezeichneten Fläche zulässig;
sie darf die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 30 cm
überschreiten. Sie ist zu begrünen.
21. Die mit (M1) bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Kraut- / Staudenflur herzurichten und zu pflegen. Die Fläche ist alle zwei bis fünf Jahre zwischen dem 1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.
Im Kerngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.