Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind mindestens 60
v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 25 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.
Es werden Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen mit den Maßen des § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) als Höchstwerte festgesetzt.
Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen, soweit diese Flächen nicht als begehbare Terrassen hergerichtet werden. Bei Anpflanzung von Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen oder Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.