In den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(B)" gekennzeichneten Gebäuden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Im Sondergebiet „Fachmarktzentrum" sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Einzelhandelsbetrieben stehen, zulässig. Das Sondergebiet wird nach Art der zulässigen Nutzung wie folgt gegliedert.
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind nur ein Bau- und/oder ein Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben g und h genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 15000 m² zulässig.
g) Kernsortimente
- Holz
- Baumaterial
- Bauelemente wie Fenster, Türen
- Dämmstoffe
- Fliesen
- Bodenbeläge
- Tapeten, Farben, Lacke
- Werkstattmöbel
- Badezimmereinrichtung
- Gartenmöbel
- Selbstbaumöbel
- großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser
- Rolläden und Gitter
- Installations- und Sanitärbedarf
- Haustechnik
- Eisenwaren, Kleineisenwaren
- Beschläge
- Werkzeuge
- Arbeitskleidung
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte
- Spielplatzgeräte
- Zweiradzubehör
- Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi)
- Zäune
- Pflanzen
- Pflanzengefäße
- Torf und Erden
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen
- Besenwaren
h) Randsortimente
Die maximal zulässige Verkaufsfläche beträgt 1200 m².
- Teppiche
- Wohnraumleuchten
- Bastelartikel
- Geschenk- und Deko-Artikel
- Glas, Porzellan, Keramik
- Haushaltsgeräte
- Reinigungsartikel
- Heimtextilien
- Campingbedarf
- Zooartikel (einschließlich lebende Tiere)
- Schnittblumen
- Fachliteratur
Auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 1200 und 753 sowie auf den Flurstücken 769, 1290, 1243, 1248, 1049 und 771 der Gemarkung Ojendorf sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den Allgemeinen Wohngebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), und für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind bei den mit „(A)“
bezeichneten Fassaden Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und
Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10682 und 10684 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.
Im besonderen Wohngebiet werden Ausnahmen für Anlagen
für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten
und Tankstellen nach § 4a Absatz 3 Nummern
1 bis 3 BauNVO ausgeschlossen. Mindestens 50 vom
Hundert der Geschossflächen in Vollgeschossen sind für
Wohnungen zu verwenden.