Auf den mit „(6)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen oder sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln.
Im allgemeinen Wohngebiet im Eckbereich Martinistraße/Frickestraße ist vor der ehemaligen Krankenhausfassade Richtung Martinistraße eine Überschreitung der Baugrenze für eine Terrassenanlage bis zu einer Tiefe von 8 m zulässig.
Veränderungen der Erdoberfläche sind nicht zulässig, soweit sie nicht für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder für die Herstellung von Gebäudefundamenten und Gebäudekellern erforderlich sind.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Das auf dem Flurstück 1443 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des auf dem Flurstück 1442 der Gemarkung Tonndorf ausgewiesenen Stellplatzes an den Schiffbeker Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen um höchstens 1 m überschritten werden. Diese Anlagen müssen zur nördlichen Baugrenze einen Abstand von mindestens 3 m einhalten.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Laubbäumen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter
der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.