Im Mischgebiet sind im überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilbereich Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet drei- und viergeschossiger Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im fünf-, sechs- und siebengeschossigen Gebäude auf den Flurstücken 1537 bis 1541 und 1560 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß nutzbar. Auf dem Dach der zweigeschossigen Gebäude sind Stellplätze zulässig.
Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Für die Wohnbebauung gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die zwei- bis viergeschossigen Baukörper sind architektonisch durch Vor- und Rücksprünge sowie durch Loggien oder Balkone zu gliedern und in ihrem Erscheinungsbild an das Bauwerk Müssenredder 114 bis 122 anzupassen. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser kann bis zu 3 m, durch Terrassen und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen bzw. aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, die maximale Gebäudehöhe von zweigeschossigen Gebäuden darf 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.
Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher gekennzeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher in Form einer Wallhecke (Knick) zu erhalten.