Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften zugelassen werden.
Auf den mit „(F)" bezeichneten Flächen fiir die Landwirtschaft südlich der Straße Finkenwerder Süderdeich sind je Flurstück maximal zwei Stellplätze zulässig; weitere bauliche Anlagen sind unzulässig.
Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche sowie auf den Wohnbauflächen an der Missundestraße sind die Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad auszubilden.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem auf dem Flurstück 4297 der Gemarkung Dockenhuden ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet das Flurstück 166 der Gemarkung Rissen und das Flurstück 1304 der Gemarkung Sülldorf zugeordnet.
Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Garagen und Stellplätzen des Gewerbegebietes an der Alsterkrugchaussee können ausnahmsweise in bis zu 5 m Tiefe Stellplätze angelegt werden, wenn dabei 20 vom Hundert der Grundstücksbreite nicht überschritten werden. Notwendige Zufahrten sind zulässig.
In den Gewerbegebieten sind mindestens 80 v. H. der
jeweiligen Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit „MI 2“
bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
zugelassen werden. An den mit „(2)“ bezeichneten Fassaden
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m auf insgesamt 50 v. H. der
über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten
Fassadenlänge zulässig. An den mit „(3)“ bezeichneten
Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt
50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse
sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.
Bei den Wohnbauflächen östlich Schanzengrund und westlich Ehestorfer Heuweg ist bei der Berechnung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.