Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten
bleibt.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen, großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Für die Flurstücke 3862, 851, 878 bis 881, 883 bis 885, 515 bis 518, 835 und 4474 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Staffelgeschosse sind unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.
In den Reinen Wohngebieten und in dem Sondergebiet sind mindestens 80 vom Hundert der Dachflächen mit einem mindestens 15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Der mit „(B)“ bezeichnete Bereich im Sondergebiet ist davon ausgenommen.
In den Wohn- und Mischgebieten entlang der Oldesloer Straße und der Holsteiner Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabge- wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.