Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur als großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) bis zu einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt maximal 8000 m zulässig.
Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglichen Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet)
sind im allgemeinen Wohngebiet im Rahmen
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Auf den privaten Grünflächen „Dauerkleingärten" ist für je 1500m² Grünfläche im Bereich der Gemeinschaftsflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Entlang der Behringstraße sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohnund Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
GE Süd (GE 2) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 42 dB(A)
GE Nord (GE 1) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 45 dB(A)
In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebietes
sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt
wird, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.