Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.
Für die Erschließung des Industriegebiets sind noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest- und Nordwest-Seiten der überbaubaren Fläche ist eine geschlossene Bebauung vorzusehen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Süd west, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).
Im reinen Wohngebiet auf Flurstück 3449 darf an der südlichsten Baugrenze der fünfgeschossigen Ausweisung die Breite der Balkone in der Summe nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.
Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen so
vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Es sind dreimal verpflanzte
Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu pflanzen.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.