Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2 m und durch Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen und Terrassen bis zu 3 m ist zulässig. Die Überschreitungen dürfen nicht mehr als zwei Drittel der Gebäudefront betragen.
Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach § 6a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.
Die mit „(H)“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrünen. Die mit „(I)“ bezeichneten Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 25 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Alle Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.
Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der Baugrenzen an den mit „(1)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und an den mit „(2)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" wird das Erdgeschoss (Sockelgeschoss mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 14,2 m über Normalnull) nicht mitgerechnet. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zulässig.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig; dies gilt nicht für Nebenanlagen.
Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.