In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.
Grundstückseinfriedigungen entlang von Wegen und Feuerwehrzufahrten
und zu den öffentlichen Grünflächen
sind als Hecken oder mit Sträuchern auszuführen. Die
Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen
Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn
sie abgepflanzt werden.
In den Baugebieten mit Ausnahme des Kerngebiets östlich der Fuhlsbüttler Straße sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen auf den Flurstücken 1726, 1728, 1729 und 1731 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2576 der Gemarkung Meiendorf umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.