Die als „extensives Grünland“ (EG) festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist in ihrem jetzigen Charakter zu entwickeln und zu erhalten.
Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur unterirdischen Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Fahrrechten sind zulässig.
Die Dächer von Garagen, Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend extensiv zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.
In den Wohngebieten geschlossener Bauweise ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zulässig.
Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubbäume zu verwenden. Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet)
sind im allgemeinen Wohngebiet im Rahmen
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die mit „M2“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Sumpfwald zu entwickeln und
dauerhaft
zu erhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), ausgeschlossen.
Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind nur gewerbliche Nutzungen, die der Justizvollzugsanstalt dienen, zulässig.