In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich sind einseitig nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(a)" gekennzeichneten Gebäudeseite sind entweder
- vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
- Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder
- in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten Seite zulässig.
Entlang der Holsteiner Chaussee und des Eidelstedter Platzes sind in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft wird der mit „Z“ bezeichneten Fläche die ebenfalls mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 5851 der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.
Im Wohngebiet sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Die Bebauungstiefe beträgt, gemessen von der Baugrenze, 25,0 m. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem
Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern
des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge.
Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und Läden, die jeweils der Versorgung des
Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke,
Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische
Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei
sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche
und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), zulässig.
Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss
nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von
nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für
kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.