Auf den privaten Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme im Gewerbegebiet, Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer von Wohnhäusern mit einer Dachneigung unter 15 Grad und Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassenflächen dienen, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10899, 10898 und 10955 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorgungsbetriebe unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung und Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Für den Verlust von nach § 30 BNatSchG in Verbindung
mit § 14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Knicks
werden den Wohngebieten, den urbanen Gebieten, den
Flächen für den Gemeinbedarf, den Straßenverkehrsflächen
und den Straßenverkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung folgende außerhalb des Plangebiets
liegenden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet:
a) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 62 m und
einer Breite von 4 m am Südrand des Flurstücks 368 der
Gemarkung Kirchsteinbek im Stadtteil Billstedt,
b) Neuanlage von vier Knickabschnitten mit einer Länge
von insgesamt 456 m und einer Breite von 7 m in der
Mitte (drei Abschnitte) und im Süden (ein Abschnitt)
des Flurstücks 734 der Gemarkung Wohldorf im Stadtteil
Wohldorf-Ohlstedt,
c) Anlage eines Feldgehölzes mit einer Fläche von 1430 m²
in der Mitte des Flurstücks 753 der Gemarkung Wohldorf
im Stadtteil Wohldorf-Ohlstedt sowie Anlage
einer Feldhecke mit einer Länge von 160 m und einer
Breite von 4 m, nördlich der vorgenannten Maßnahme
ebenfalls auf Flurstück 753,
d) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 55 m und
einer Breite von 7 m, westlich des Rotwegener Weges,
Flurstück 37/1, Flur 9, Gemarkung Hoisbüttel in der
Gemeinde Ammersbek,
e) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 211 m
und einer Breite von 7 m, westlich Bocksbergweg, Flurstück
71-1, Flur 1 der Gemarkung Ahrensburg in der
Gemeinde Ahrensburg,
f) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 163 m
und einer Breite von 7 m nördlich des Weges Am Scharberg,
Flurstück 100-1, Flur 3 der Gemarkung Ahrensburg
in der Gemeinde Ahrensburg.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Wurzelbereich zu erhaltener Bäume und Sträucher sind unzulässig.