Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die eingeschossigen Gebäudeteile auf dem Flurstück 109 der Gemarkung Winterhude und die Tiefgarage auf dem Flurstück 111 mit einer mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und zu begrünen.
Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und durch Strauchunterpflanzungen zu ergänzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der Baumreihe mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung gewahrt bleibt.
In den Kerngebieten sind die Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden
Auf den mit „(10)" bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Über dem dritten Vollgeschoß ist ein Dachgeschoß oder ein zurückgesetztes Staffelgeschoß mit einer geneigten Dachfläche von höchstens 35 Grad zulässig. Flachdächer werden ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet sind Dächer mit einer Fläche von mehr
als 100 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten
bis 50 v. H. der Dachfläche.