Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
In dem mit „(4)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen des dort ansässigen Ingenieurbüros allgemein zulässig.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Entlang der Simon-von-Utrecht-Straße, der Budapester Straße, dem Millerntorplatz, der Reeperbahn und dem Zirkusweg sowie auf der Gemeinbedarfsfläche „Krankenhaus" sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Die auf der mit „(a)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,7 überschritten werden.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte entlang der Knicks
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege für Fußgänger und Radfahrende.
Das festgesetzte Gehrecht für den Dreiecksplatz
an der nördlichen Zufahrt umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglichen Platz. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen
werden.
Als an die öffentlichen Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Fläche (Vorhabengebiet) im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.