Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Diese Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden, jedoch sind zwischen Gärten von Reihenhäusern und Gebäuden im Wohngebiet offener Bauweise Hecken zulässig. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ein kleinkroniger oder für je 300 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Bereich des Ausschlusses von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der Bramfelder Straße ist alle 15 m ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten
Gebäude Friedrichsberger Straße 53 auf dem Flurstück 1651
der Gemarkung Barmbek sind als Ensemble nach § 6 Absatz 2
des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
In den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche
Maßnahmen insgesamt eine Schallminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenwohnbereich ein Tagespegel von weniger als
65 dB(A) erreicht wird.
In den allgemeinen Wohngebieten viergeschossiger Nutzung, geschlossener Bauweise auf Teilen der Flurstücke 3411, 3448 und 3418 bis 3422 sind Läden unzulässig.
Außerhalb der Straßenverkehrsfläche und der Gebäude sind nur Natrium-Niederdruckleuchten oder in ihrer Wirkung auf Tiere gleichwertige Lichtquellen zulässig. Die Lichtquellen sind zum Abschirmgrün und zur Sukzessionsfläche abzuschirmen.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „OB" bezeichneten Flächen ist eine geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern anzulegen und zu erhalten.
Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1060 der Gemarkung Allermöhe umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.
Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.