Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist höchstens eine Grundfläche von 80 m² je Grundstück zulässig. Ausnahmsweise kann eine Grundfläche von höchstens 120 m² je Grundstück zugelassen werden. Auf diesen Flächen dürfen seitliche Abstandsflächen bis auf 2,50 m verringert werden.
Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchfuhrung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.
Innerhalb der Wohngebiete können Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien
um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege,
Zuwegungen sowie nicht überdachte Stellplatzanlagen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Nicht
überdachte Stellplätze sind darüber hinaus mit Vegetationsanteilen
von mindestens 50 v. H. herzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten
sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.
Die Belieferung der eingeschossigen Kerngebiete auf den Flurstücken 10118, 10126, 10129 und 10122 ist nur vom Eberhofweg über die Marktfläche zulässig.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 483), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, werden ausgeschlossen.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.