Auf dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich der festgesetzten Flächen für unterirdische Anlagen sind die Oberkanten der Dächer der Bauwerke zu mindestens 30 v.H. mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau, zu mindestens 30 v.H. mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau und zu mindestens 30 v.H. mit einem mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Die der Parkanlage zugewandten Giebelwände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher gekennzeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher in Form einer Wallhecke (Knick) zu erhalten.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss
zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen
allgemein zulässig.
An den mit „B“ bezeichneten Fassaden sind zu öffnende
Fenster nur zulässig, wenn durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu behandeln.