Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in der Planzeichnung sowie in Nummer 26 werden gesammelt den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Eingriffsflächen zugeordnet; davon 14 v.H. den neuen Straßenverkehrsflächen.
Die erdgeschossige Garage (GaE) ist als Gemeinschaftsanlage für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bestimmt. Soweit die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragen Ordnung in der Garage nicht ausreichend erfüllt werden kann, ist diese in den in Durchführungsplan D 107 (Planbezirk Bahnanlagen - Steilshooper Straße - Wachtelstraße - Bramfelder Straße) an der Steilshooper Straße und Bramfelder Straße ausgewiesenen Gemeinschaftsanlagen zu erfüllen.
Für die Grundstücke mit einer Geschäftshausbebauung ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung auf dem einzelnen Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück des Planbezirks mit einer Geschäftshausbebauung zu erfüllen.
In dem Kleinsiedlungsgebiet entlang des Krohnstiegs sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmsschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht über-baubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Dabei ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Überbauung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 8,5 m zulässig.
In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 10 Grad auszubilden, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.