Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). §7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Innerhalb des Mischgebietes können Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien
um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.
In den mit „(4)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 4 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 4 m zur äußersten straßenseitigen Gebäudekante einhalten. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig. Die Dachaufbauten und technischen Anlagen dürfen maximal 60 v. H. der jeweiligen Dachfläche bedecken. In den mit „(5)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 3 m auf maximal 150 m2 der Dachfläche zulässig. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig. In dem mit „(6)“ gekennzeichneten Bereich ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten um bis zu 2,5 m und durch technische Anlagen um bis zu 5,5 m zulässig. In den mit „(7)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 3 m zu der der Fläche mit Gehrecht (sogenannte „Quartiersgasse“) zugewandten Traufkante einhalten. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig. Die technischen Anlagen dürfen maximal 20 v. H. der Dachfläche bedecken.
Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 450 vom 28. Oktober 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 436), D 451 vom 28. Oktober 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 436) und D 455 vom 27. Januar 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 21) sowie der Bebauungspläne Harburg 3 vom 4. Juli 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 174) und Harburg 6 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 146) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).
Die festgesetzten Fahrrechte auf den Flurstücken 5872 und 5896 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt von den Straßen Steilshooper Straße und Bramfelder Straße zum Spielplatz auf dem Flurstück 5871 anzulegen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH sowie der Stromnetz Hamburg GmbH unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
In dem mit „WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets sind nur
bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung,
Änderung und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete
gemäß Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) an den nächstgelegenen maßgeblichen
Immissionsorten gemäß A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nicht überschritten werden.
Nutzungsänderungen sind nicht zulässig.
Für alle gewerblichen Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.
Im Kerngebiet an der Schweriner Straße sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.