In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.
Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen auf den Flurstücken 1726, 1728, 1729 und 1731 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2576 der Gemarkung Meiendorf umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebietes
ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im mit WA 1 bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze für gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise auch oberirdisch zulässig.
Innerhalb der östlichen privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten“ ist die Anlage einer 1 m breiten Zuwegung in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise zulässig.
Im Erdgeschoß des allgemeinen Wohngebiets entlang der Schwarzenbergstraße sind nur Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 sowie § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung zulässig; Wohnungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Schlafräume sind zur straßenabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschosse (einschließlich einer möglichen Galerieebene im Erdgeschoss) sind weitere Geschosse, wie Staffelgeschosse oder Dachgeschosse, unzulässig. Staffel- oder Dachgeschosse sind als Technikgeschosse ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Sie können nach oben offen ausgeführt werden. Technische Aufbauten außerhalb der Technikgeschosse sind unzulässig. Fassadenbefahranlagen und Anlagen für regenerative Energiegewinnung sind außerhalb der Technikgeschosse ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.