Die auf den mit „(c)" bezeichneten Flächen der Allgemeinen Wohngebiete festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis 0,9 überschritten werden.
Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Geländeoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten.
In den mit „(y)“ bezeichneten Bereichen sind auf den
gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen
werden.
Die auf Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Werbeanlagen sind in den Kerngebieten oberhalb des zweiten Vollgeschosses sowie in den allgemeinen Wohngebieten oberhalb des ersten Vollgeschosses unzulässig. Abweichend kann auf der mit „B" bezeichneten Fläche an den zur Moorstraße, zur Wilstorfer Straße und zur Seevepassage ausgerichteten Fassaden je eine Großwerbetafel zugelassen werden, sofern diese auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt ist.
Auf der Fläche des Anpflanzungsgebotes sind mindestens zwölf großkronige Bäume mit einem Mindeststammumfang von 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
Die Gesamtanlage der „Hermkes-Siedlung“ (Karl-Jacob-Straße 1 bis 31) einschließlich der Parkanlage zwischen Kanzleistraße und Karl-Jacob-Straße (Flurstücke 418 bis 434, 816 und Teilflächen der Flurstücke 435, 646 und 911 (alt: 822) der Gemarkung Klein Flottbek sowie Teilflächen des Flurstücks 704 der Gemarkung Nienstedten ist nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
In dem mit „MI(F)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
ist die Erneuerung des mit „(F)“ bezeichneten Gebäudes
allgemein
zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlage können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die
Nutzung der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2771, 2773), kommt.