In den Gewerbegebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H.
betragen. Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen
sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichteten
Gebäudefassaden folgende Vogelnist- und Fledermauskästen
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:
Eine Überschreitung der Baugrenzen für die siebengeschossig überbaubaren Flächen auf den Flurstücken 1155, 1156, 1160, 666, 1165, 1491, 1493, 1495, 1009, 1001, 1114, 813, 1007, 1008 der Gemarkung Neustadt-Süd kann bis zu 5,0 m zugelassen werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen. Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern sowie bauliche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind mit Dachbegrünungen zu versehen und zu unterhalten. Garagen sollen zusätzliche Wandbegrünungen erhalten.
In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind die Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Oberirdische
Behindertenstellplätze sind zulässig. Auf dem Flurstück 1154 der Gemarkung Eppendorf sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche für Tiefgaragen der Tiefgaragenzufahrt an der Frickestraße zulässig.
Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Sondergebiet Läden sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden auf der Traufe zulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.
In den mit (1) und (3) gekennzeichneten allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Ausnahmsweise kann die Zufahrt der Garage auf dem Flurstück 7915 vom Eberhofweg zugelassen und die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern unterbrochen werden.