Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss-
fläche (GF) von 10.650 m² für Wärmedämmung und Fassa-
denverkleidungen ausnahmsweise um 130 m² bis zu einer
GF von 10.780 m² überschritten werden.
In den mit „A" bzw. „B" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind mit Ausnahme der mit „a" bezeichneten Gebäude unzulässig.
Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Fassaden der dreigeschossigen Baukörper sind architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Baikonen, Loggien und Erkern.
Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen,
dass der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung
erhalten bleibt. Baumarten müssen als dreimal verpflanzte
Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 18 cm,
in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Für die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind bei
Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Als Ersatzpflanzungen sind großkronig wachsende, einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu verwenden.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse und der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen sind weitere Technikgeschosse und technische Aufbauten mit Ausnahme von Wetterstationen, Blitzschutzanlagen und Leuchtfeuer für die Flugsicherung, sofern diese nicht die Gestaltung des Gesamtbaukörpers beeinträchtigen, unzulässig.
In den zum Mühlendamm orientierten Mischgebieten sind die Aufenthaltsräume - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeteilen nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.