Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien Wegefläche dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.
Das festgesetzte Leitungsrecht entlang des Fußgängerbereichs umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im “WA1” mit abweichender Bauweise sind straßenseitig zum Dorflageweg Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig. Im “WA3” mit abweichender Bauweise sind straßenseitig Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand mit einer Länge von mehr als 50 m und höchstens 100 m Länge zulässig. Im rückwärtigen Bereich sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand und einer Länge von höchstens 20 m zulässig.
In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.
Pergolen sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fenster-und Türanteil unter 10 vom Hundert (v. H.) der Wandfläche liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind außerdem zur Tarpenbek hin abzuschirmen.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „E" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln und zu pflegen.
In den mit „A" bezeichneten Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.