Die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten
Gebäude Friedrichsberger Straße 53 auf dem Flurstück 1651
der Gemarkung Barmbek sind als Ensemble nach § 6 Absatz 2
des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
In den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche
Maßnahmen insgesamt eine Schallminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenwohnbereich ein Tagespegel von weniger als
65 dB(A) erreicht wird.
In den allgemeinen Wohngebieten viergeschossiger Nutzung, geschlossener Bauweise auf Teilen der Flurstücke 3411, 3448 und 3418 bis 3422 sind Läden unzulässig.
Außerhalb der Straßenverkehrsfläche und der Gebäude sind nur Natrium-Niederdruckleuchten oder in ihrer Wirkung auf Tiere gleichwertige Lichtquellen zulässig. Die Lichtquellen sind zum Abschirmgrün und zur Sukzessionsfläche abzuschirmen.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „OB" bezeichneten Flächen ist eine geschlossene Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern anzulegen und zu erhalten.
Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1060 der Gemarkung Allermöhe umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.
Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.