Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Außenwände des Kindertagesheims, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. An der Nordseite des Gebäudes sind Türen oder zu öffnende Fenster nur für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In dem viergeschossigen allgemeinen Wohngebiet sind Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Kerngebiets (Flurstücke 119, 3956, 3957 und 5864) eine Zuwegung zur Parkfläche anzulegen und zu unterhalten.
Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind nur weiße Fensterrahmen mit Gliederung der Scheibenflächen zulässig; ausgenommen sind Schaufenster im Erdgeschoß.
Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Putz und heller Ziegel sind nur zur Wiederherstellung entsprechend gestalteter Fassaden zulässig. Einzelne Architekturteile, wie Fenster- und Türrahmen, Lisenen und Gesimse können in Stuck, Putz oder glattem Beton ausgeführt werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.