In dem Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in den Teilen der Mischgebiete, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen der Mischgebiete werden ausgeschlossen.
Mit Ausnahme der Flächen für die Landwirtschaft sind als
Einfriedigungen an öffentlichen Wegen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen
für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Das Ensemble Adenauer Allee 28-33/Pulverteich 24-30 auf den Flurstücken 767 bis 771, das Ensemble Lindenstraße 15-31 auf den Flurstücken 65, 1190, 1191, 1153 bis 1157 und das Ensemble Böckmannstraße 1a, 11 bis 14, 19 bis 22, 26/27 sowie 48 bis 54 auf den Flurstücken 1295, 562, 1256, 1257, 1205, 1809, 657 und 654 sind nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
Entlang Alter Zollweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern., Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.