Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Für den in der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten Einzelbaum ist ein mindestens fünffach verpflanzter Solitärbaum mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Eine geringfügige Abweichung von dem festgesetzten Standort kann zugelassen werden.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 620, 352—356, 613, 621-625, 606, 440—443, 587—593 der Gemarkung Rotherbaum an die Milchstraße und an den Böhmersweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Dächer von Gebäuden sind mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 60 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Schindeln mit einem auf das Außenmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.
Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind die der Wilstorfer Straße und dem Krummholzberg zugewandten Fassaden der Erdgeschosse ladenartig zu gestallten.
Als Einfriedigungen sind Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Maschendrahtzäune in Verbindung mit Hecken vorzusehen. In Vorgärten sind Mauern zulässig, wenn sie dem Hauptgebäude in Material und Farbe angepaßt sind.