In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist in Wohngebäuden
höchstens eine Wohnung je angefangene 600 m²
Grundstücksfläche zulässig. Hiervon abweichend ist auf
dem Flurstück 8426 in Wohngebäuden höchstens eine
Wohneinheit je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen je angefangene
600 m² Grundstücksfläche zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In den Baugebieten mit ein- und zweigeschossiger Bebauung dürfen — soweit nicht Flachdächer vorgeschrieben sind — die Dächer nicht weniger als 15 Grad geneigt sein.
Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 20 Grad geneigt sein.
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende, nicht verunreinigte Niederschlagswasser ist oberirdisch über ein offenes Oberflächenentwässerungssystem abzuleiten.