Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.
Die Außenwände der mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“
bezeichneten Gebäude sind nur in rot-buntem Klinker
oder Klinkerriemchen auszuführen. Für einzelne Architekturteile
wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke
oder Erker sind andere Baustoffe zulässig, sofern
Klinker oder Klinkerriemchen vorherrschend bleiben.
Im allgemeinen Wohngebiet im Öjendorfer Damm sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
In den Gewerbegebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H.
betragen. Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen
sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichteten
Gebäudefassaden folgende Vogelnist- und Fledermauskästen
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:
Eine Überschreitung der Baugrenzen für die siebengeschossig überbaubaren Flächen auf den Flurstücken 1155, 1156, 1160, 666, 1165, 1491, 1493, 1495, 1009, 1001, 1114, 813, 1007, 1008 der Gemarkung Neustadt-Süd kann bis zu 5,0 m zugelassen werden.
Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen. Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern sowie bauliche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind mit Dachbegrünungen zu versehen und zu unterhalten. Garagen sollen zusätzliche Wandbegrünungen erhalten.
In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind die Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Oberirdische
Behindertenstellplätze sind zulässig. Auf dem Flurstück 1154 der Gemarkung Eppendorf sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche für Tiefgaragen der Tiefgaragenzufahrt an der Frickestraße zulässig.
Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.