Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind unzulässig.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um
bis zu 1,5 m, durch Wintergärten um bis zu 1,75 m sowie
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m, kann zugelassen
werden.
Die Dachflächen der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile mit Ausnahme von Vordächern auf den Flurstücken 1464, 1475, 1476, 1477 und 2227 sind zu begrünen, sofern sie nicht zur Belichtung oder Belüftung darunter liegender Räume benötigt werden.
Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 m², bei der geschlossenen Bebauung mit Sielanschlüssen 450 m², bei Reiheneinzelhäusern 200 m² sein. Bei einigen rot umrandetet Flächen soll die Mindestgrundstücksgröße 1500 m² bzw. 2500 m² groß sein.
22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt:
22.5 Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Die für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten
Flächen sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen
sind so vorzunehmen, dass der Charakter und
Umfang der jeweiligen Pflanzung als Gehölzstreifen beziehungsweise
als Baumhain erhalten bleibt. Die innerhalb
der privaten Grünfläche „Grünzug“ festgesetzte Fläche für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern darf für das
nach Nummer 14 festgesetzte Gehrecht unterbrochen
werden.
Im Mischgebiet sind sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in dem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Mischgebiet Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m2 Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist für je 150 m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.