Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Sondergebiet Läden sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden auf der Traufe zulässig. Die Dächer sollen höchstens sechs Grad geneigt sein.
In den mit (1) und (3) gekennzeichneten allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Ausnahmsweise kann die Zufahrt der Garage auf dem Flurstück 7915 vom Eberhofweg zugelassen und die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern unterbrochen werden.
Für weitere Ausgleichsmaßnahmen wird der geplanten Ortsumgehung Barsbüttel eine 25 m breite, entlang des Schleemer Bachs verlaufende Teilfläche des außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstückes 79/33, Flur 1 der Gemarkung Barsbüttel, zugeordnet.
Im Bereich der Gewerbegebiete westlich, südlich und östlich der Straße Tarpenring wird die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.