In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den Wohngebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum sowie auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundfläche von 8 200 m² für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundfläche von 17 400 m² überschritten werden.
Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind,
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen.
Im MU kann eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronen- und Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen und Erkern dürfen die Überschreitungen bei den nach Norden, Westen und Osten gerichteten Fassaden insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand betragen und bei den mit „(B)“ gekennzeichneten Fassaden insgesamt nicht mehr als zwei Drittel der Breite der jeweilen Außenwand betragen. Terrassen, Vordächer, Balkone und und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.
In den Gewerbe- und Mischgebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen einwirken, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten ist der Erschütterungsschutz für die mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (Bauz. AT 8.06.17 B5) Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Teil 2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen
Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten
wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.