Im Rahmen der im reinen Wohngebiet und im Kerngebiet festgesetzten Geschoßflächen und der im Kerngebiet festgesetzten Geschoßflächenzahl kann eine Erhöhung bis zu der in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
In den Allgemeinen Wohngebieten 1 und 2 sind die mit A gekennzeichneten Fassaden der Gebäude entweder in Klinker oder Klinkerriemchen in den Farbtönen Rot oder Rotbraun auszuführen. Die mit B gekennzeichneten Fassaden sind in Putz in den Farbtönen warmen Hell- bis Mittelgrau auszuführen. In den Allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 sind die Fassaden der Gebäude entweder in Klinker oder Klinkerriemchen in den Farbtönen Rot oder Rotbraun oder Putz in den Farben warmen Hell- bis Mittelgrau auszuführen. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn die in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Baustoffe vorherrschen. Oberirdische Nebenanlagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.
Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ können vor der jeweiligen Fassade Bäume und Sträucher angepflanzt werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der vorgenannten Festsetzung können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen sind nur in der Höhe des Erdgeschosses zulässig
und dürfen eine Fläche von 2 m² nicht überschreiten.
Im Gewerbegebiet sind 10 v. H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist je
100 m² zu bepflanzender Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf ebenerdigen
PKW-Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum
zu pflanzen.