Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind innerhalb der Flächen zum
Ausschluss von Nebenanlagen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen unzulässig.
Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Ein Heizwerk ist nur auf der im Plan gekennzeichneten Fläche zulässig. Geschoßflächenzahl und Traufhöhe gelten nicht für das Heizwerk.
In der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist die Belüftung der Aufenthaltsräume über die von der Bergedorfer Straße und vom Weidenbaumsweg abgewandten Seiten vorzunehmen. Soweit die Belüftung der Aufenthaltsräume nicht entsprechend Satz 1 erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass vor den Fenstern, die der Belüftung der Räume dienen, die maßgeblichen Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1007) eingehalten werden.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)", „(F)" und „(G)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche entlang der Straße Veddeler Bogen können die Anpflanzungen von Einzelbäumen zur Herstellung von Grundstückszufahrten unterbrochen werden.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) und Aufzugsüberfahrten sind bis zu einer Höhe von 1,5 m allgemein zulässig.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.
Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind Ausstiegsbauwerke, Treppenhäuser, Abstellräume in Verbindung mit Ausstiegsbauwerken oder Treppenhäusern, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten allgemein zulässig, sofern sie in der Höhe unterhalb der Höhe der Attika zurückbleiben, andernfalls sind sie um mindestens 1,8 m, gemessen von der Innenkante der Attika, zurückgesetzt zu errichten. In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse Abstellräume allgemein zulässig.