Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Sondergebiet sind Anlagen unzulässig, deren je m² Grundfläche abgestrahlte Schallleistung die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gemäß nachfolgender Tabelle überschreitet:
Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel für folgende Teilflächen:
(A) Produktions- und Büroflächen: 57 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 42 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
(B) Lackierhallen: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
(C) Auslieferungszentrum: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) 22.00 - 6.00 Uhr)
(D) Verkehrsfläche zwischen Produktions-/ Lackierhallen/Auslieferung: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
fläche Bezeichnung dB(A) dB(A)
(E) Flugbetriebsfläche am Nordrand: 63 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 48 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
Von den festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Summe aus den unterschiedlichen Quellen des Werksgeländes insgesamt die Werte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) für die angrenzenden Nutzungen nicht überschreitet.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Plangebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, innerhalb der Kerngebiete unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden, die eine Neigung bis zu
20 Grad aufweisen, mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu
50 v. H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen und zur Belichtung sowie für
deren Wartung notwendige Flächen.
In dem mit „(B)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der Baugrenzen an den mit „(2)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zulässig.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht ausgebracht werden.
Auf der „Fläche für Aufschüttungen" gilt:
Das anfallende Poren- und Sickerwasser ist in einem geschlossenen System gesondert zu sammeln und vor Einleitung in die Vorflut einer Klärung nach dem Stand der Technik zuzuführen.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.