Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnnutzungen
zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnflächen
vollständig hergestellt worden ist. Ausnahmsweise können
innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen
der allgemeinen Wohngebiete einzelne Wohnnutzungen
vor Fertigstellung dieser Lärmschutzwand zugelassen
werden, wenn nachgewiesen wird, dass an allen
Fassadenseiten
der jeweiligen Wohnung ein Lärmpegel
von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags sowie für die
wohnungsbezogenen
Außenwohnbereiche (zum Beispiel
Balkone und Terrassen) ein Lärmpegel von 65 dB(A) tags
unterschritten wird. Nummer 19 ist zu beachten.
Innerhalb der Parkanlage sind die mit „(C)“ bezeichneten Flächen für den Starkregenrückhalt für die temporäre Rückhaltung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen vorzusehen.
Auf der gesamten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindestens 15 kleinkronige und zehn großkronige Bäume, mindestens 500 m² Strauchflächen sowie als Ersatzlebensraum für die Dorn- und Gartengrasmücke zwei dichtwachsende dornenbewehrte Gebüsche mit jeweils mindestens 5 m Breite und 10 m Länge anzupflanzen. Für die festgesetzten Anpflanzungen sind insgesamt mindestens 15 unterschiedliche Laubgehölzarten zu verwenden. Für die Strauchflächen sind je 1,5 m² mindestens eine Pflanze und für die dornenbewehrten Gebüsche je 1 m² mindestens zwei Pflanzen zu verwenden.
Auf der festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken sind standortgerechte, artenreiche Gräser-Stauden-Fluren anzulegen und zu entwickeln sowie mindestens zwei großkronige Bäume anzupflanzen. Die Fläche ist ansonsten von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten und ein Mal im Jahr in der Zeit von Mitte August bis Ende Oktober zu mähen, wobei das Mäh- und Schnittgut abzuräumen ist. Das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig.
Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für bauliche Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.
In dem Allgemeinen Wohngebiet und im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel (B)" sind die zur Blockaußenseite orientierten Fassaden mit roten bis rotbunten Verblendsteinen, die zur Blockinnenseite orientierten Fassaden mit hellem Putz zu gestalten.
Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.