Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist über belebte Bodenzonen, Mulden
und Rigolen zu versickern. Sollte eine vollständige Versickerung
auf dem Grundstück nicht möglich sein, kann
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers
in das Regensiel in der Straße Alte Sülldorfer
Landstraße nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen
werden.
In den reinen Wohngebieten sind Außenwände von Hauptgebäuden als Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete Fassadenteile können Ausführungen in anderen Materialien zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948, die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 und die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide vom 2.9. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 -f, 791 -m und 791-t) sowie die mit den Teilbebauungsplänen TB 567 vom 15. Juli 1958, TB 834 und TB 835 vom 29. November 1960 und TB 910 vom 23. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 Seite 244, 1960 Seite 456 und 1961 Seite 4) festgesetzten Straßenlinien.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im reinen Wohngebiet können Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Gebäude sind so zu errichten, daß die Oberkanten vom Fußboden im Erdgeschoß mindestens 7,3 m über Normalnull liegen. Ausnahmen können für das Flurstück 628 der Gemarkung Altona-Südwest erteilt werden, wenn Objektschutz erfolgen kann.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als extensive, an den Standort angepasste Mähwiese oder Weide mit Feldgehölzen zu erhalten und zu entwickeln. Ein Viehbesatz von zwei Tieren pro Hektar Weideland ist als Standweide zulässig. Das Grünland ist mindestens einmal, jedoch maximal zweimal jährlich, frühestens im Juli, zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sowie Pflegeumbruch, Düngung und Kalkung sind unzulässig, ebenso eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen) in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni.
In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nur ausnahmsweise am Eingang dieser Gebiete als Orientierungshilfe zulässig. Werbeanlagen sind oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m über Gelände nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.