Im Sondergebiet sind die Entlüftungsanlagen der Gebäude so herzustellen, daß schädliche Lärm- und Geruchseinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die angrenzende Bebauung ausgeschlossen sind.
Für die Erschließung der Flurstücke 171, 212 und 213 der Gemarkung Neugraben sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Fahr- und Gehwege auf privaten Grundstücksflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, Kellergeschosse sowie erforderliche Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ist in den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1 und 2 bis zu einer GRZ von 0,7 und im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer 4 bis zu einer GRZ von 0,65 zulässig.
Für die in den in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung
dargestellten Richtungssektoren gelegenen Immissionsorte
darf in den Gleichungen 6 und 7 der DIN 45691 das
Emissionskontingent der einzelnen Teilfläche auf L(EK)
+ L(EK,zus) erhöht werden. Die Zusatzkontingente
L(EK,zus) sind der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen: Richtungssektor A: Anfang(Winkel in Grad): 180, Ende(Winkel in Grad): 360, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):2
Richtungssektor B: Anfang(Winkel in Grad): 0, Ende(Winkel in Grad): 70, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):17
Richtungssektor C: Anfang(Winkel in Grad): 70, Ende(Winkel in Grad): 140, L(EK,zus),Tag in dB(A): 2, L(EK,zus),Nacht in dB(A):7
Richtungssektor D: Anfang(Winkel in Grad): 140, Ende(Winkel in Grad): 180, L(EK,zus),Tag in dB(A): 0, L(EK,zus),Nacht in dB(A):0
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken).