Auf den mit „D" bezeichneten Flächen darf maximal zweimal im Jahr gemäht werden. Eine Nutzung mit maximal zwei Großvieh-Einheiten je Hektar ist zulässig. Die Uferbereiche des Stapfelfelder Grabens und der Stellau sollen in einer Breite von 5 m als Hochstaudenfluren und Röhrichtbestände angelegt werden.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe fuhren, sind unzulässig.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als Sukzessionsfläche der natürlichen Vegetation zu überlassen.
In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Nebenanlagen in Form von Gebäuden sowie überdachte Stellplätze sind in einer Tiefe bis zu 10 m ab Straßenbegrenzungslinie in Vorgärten unzulässig.
In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs
Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen
sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern
einzufassen.
Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf 50 cm begrenzt. In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten südlich Carsten-Reimers-Ring sind Drempel unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.