In den Kerngebieten mit Ausnahme der Flurstücke 7915 und 10092 sind fensterlose Außenwände von baulichen Anlagen sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1217 der Gemarkung Barmbek umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Wohnbebauung auf dem Flurstück 4156 an die Straße Witthof einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten.
Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.
Auf Baugrundstücken, die an Parkanlagen grenzen, ist aus der Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit heimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein landschaftlicher Zusammenhang zur Parkanlage erkennbar wird. Die Höhe der Holzzäune darf 0,8 m nicht überschreiten.
Für zu erhaltende Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.