Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.
Auf Baugrundstücken, die an Parkanlagen grenzen, ist aus der Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit heimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein landschaftlicher Zusammenhang zur Parkanlage erkennbar wird. Die Höhe der Holzzäune darf 0,8 m nicht überschreiten.
Für zu erhaltende Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Im Kerngebiet mit vier- bis zwölfgeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 1410, 1529 bis 1532, 2030, 2415, 2416, 2082, 1311 bis 1314 und 942 der Gemarkung Schiffbek sind im dritten und vierten Vollgeschoß nur Garagengeschosse zulässig. Im Kerngebiet mit dreigeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 942, 1309, 2413, 2415 und 2416 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß zulässig.
Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.
Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen;
Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.
Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.