Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1217 der Gemarkung Barmbek umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Wohnbebauung auf dem Flurstück 4156 an die Straße Witthof einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.
Auf Baugrundstücken, die an Parkanlagen grenzen, ist aus der Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit heimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein landschaftlicher Zusammenhang zur Parkanlage erkennbar wird. Die Höhe der Holzzäune darf 0,8 m nicht überschreiten.
Für zu erhaltende Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Im Kerngebiet mit vier- bis zwölfgeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 1410, 1529 bis 1532, 2030, 2415, 2416, 2082, 1311 bis 1314 und 942 der Gemarkung Schiffbek sind im dritten und vierten Vollgeschoß nur Garagengeschosse zulässig. Im Kerngebiet mit dreigeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 942, 1309, 2413, 2415 und 2416 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß zulässig.
Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.