Außenwände von baulichen Nebenanlagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, sowie durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.
Für die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt: Die mit "(A)" bezeichnete Fläche ist dicht zu bepflanzen, dabei ist mindestens für je 2 m eine Pflanze zu verwenden. Die mit "(B)" bezeichnete Fläche ist mit blühenden Bäumen einer Art hainartig zu bepflanzen.
In den Kerngebieten mit Ausnahme der Flurstücke 7915 und 10092 sind fensterlose Außenwände von baulichen Anlagen sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1217 der Gemarkung Barmbek umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Wohnbebauung auf dem Flurstück 4156 an die Straße Witthof einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten.
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.