Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.
In den Wohngebieten mit Ausnahme des Flurstücks 2826 der Gemarkung Barmbek sind durch geeignete Grandrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit
„(B)“ bezeichneten Gebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Die Fassaden der Gebäude sind durch Vor- und Rücksprünge vertikal zu gliedern.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist für zur Stuhlrohrstraße ausgerichtete Gebäudeseiten durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen beziehungsweise in Wohngemeinschaften und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen an der lärmzugewandten Gebäudeseite angeordneten Außenbereich einer Wohnung ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Fenstern sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
In den Mischgebieten sowie in dem mit „WA 1“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebiet ist je 350 m² nicht überbaubarer
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum mit einem
Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.