In den Baugebieten sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Gehölze und Biotope, ist
Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen
Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
Auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist sicherzustellen (zum Beispiel durch Blendschutzwände, Lärmschutzbrüstungen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), dass wesentliche Störungen der umliegenden Nutzungen durch Lichtimmissionen oder Lärmimmissionen vermieden werden.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
In den mit „GE 1“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.
Für zu pflanzende Bäume sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.
Außenwände von mehr als 5 m Breite, deren Fenster- und Türenanteil unter 15% der Wandflächen liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, sofern die Pflanzung auf eigenem Grundstück vorgenommen werden kann. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.