Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In den mit „(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen und die Gesamtheit des Baumbestands nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Wohngebieten wird eine maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens von 0,5 m festgesetzt (Sockel). Bezugspunkt für die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens ist die Straßenoberkante der das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen
sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu
ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung
erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind
zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens
1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abweichend
davon kann die Vegetationsfläche weniger als
12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale
Wurzelentwicklung gewährleisteten.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis von E.ON Hanse und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.