In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Ausnahmsweise können in den Mischgebieten oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zugelassen werden, wenn dadurch die Freiraumqualität und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den mit „(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen
des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist eine Wohnnutzung
erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet „MI 1“
ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren
Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im
allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ im geschlossenen Rohbau
(einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Sukzessionsfläche mit Hochstaudenflur, Wildsträuchern und Baumgruppen anzulegen. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser mit standorttypischer Vegetation sollen angelegt und erhalten werden.
Für die auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche zwingend festgesetzte dreigeschossige Bebauung wird die Höhe des Gebäudes auf das dritte Geschoss, für die viergeschossige Bebauung auf das vierte Geschoss, für die fünfgeschossige Bebauung auf das fünfte Geschoss als oberstes Geschoss im Dachraum im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung begrenzt. Weitere Geschosse sind, auch wenn sie keine Vollgeschosse sind, nicht zulässig.
In dem mit „(E)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist die
Außenfassade mit Ausnahme von Türen und Fenstern ab
einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade
mit dem Gelände bis zu einer Höhe von 5,5 m als
schallabsorbierende Fassade hinsichtlich der Verkehrsgeräusche
mit einem Schallabsorptionsgrad von mindestens
αs~0,8 auszuführen.
Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensive Streuobstwiese mit standortgerechten alten Kulturobstsorten und Wildobstarten anzulegen und zu entwickeln. Es sind mindestens zwölf Obstbaum-Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, anzupflanzen. Die Wiese ist ein Mal im Jahr in der Zeit von Mitte August bis Ende Oktober zu mähen, wobei das Mähgut abzuräumen ist. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig.