Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m² Nutzfläche beträgt. Die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit einem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs sind die Gebäude an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.
In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets muss die Oberkante von Tiefgaragen mindestens 50 cm unter der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf der Tiefgarage muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen zu umpflanzen.
Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können im Bereich von Dachterrassen und Kinderspielflächen
auf dem Dach durch überwiegend transparente Brüstungen oder Absturzsicherungen (zum Beispiel Netze oder Gitter) um bis zu 3 m überschritten werden.
Überdachungen sind ausschließlich als Glasdächer zulässig. Eine permanente vertikale Schließung der überdachten Bereiche ist ausschließlich zur San-Francisco-Straße und am südöstlichen Eingang zulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge am Baumläuferweg und am Kleiberweg sind zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) für die eingeschossigen Wohnhäuser auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 1557 bis 1560 und 1566 b.is 1570 der Gemarkung Lurup bestimmt. Die übrigen Stellflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.