Dem mit „(Z2)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 576 der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet.
Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Im reinen Wohngebiet sind die Dachflächen des obersten
Geschosses als Flachdach oder als flach geneigte Dächer
bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung
ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbauten
Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v. H. zu
begrünen. Sie sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit„Q" bezeichneten Flächen sind als Mähweiden zu bewirtschaften. Das Aufbringen von Dünger ist untersagt.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Mischgebiets sind eingeschossige Gebäudeteile als Flachdach auszubilden und mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.