Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.
2. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind über der festgesetzten Gebäudehöhe unzulässig. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Ausnahmsweise können in den Mischgebieten oberirdische Stellplätze für den Wirtschaftsverkehr zugelassen werden, wenn dadurch die Freiraumqualität und Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den mit „(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen
des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist eine Wohnnutzung
erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet „MI 1“
ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren
Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im
allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ im geschlossenen Rohbau
(einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).