Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige
bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die nicht überbaubaren Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderllchen Fahr- und Gehwege.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den reinen Wohngebieten ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der mit „(D)“
gekennzeichneten Bereiche sind Schlafräume in Gebäuden
zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wohnräume sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung
so zu gestalten, dass diese Räume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zugeordnet werden. Sofern eine
Anordnung der Wohnräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind zwingend
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten (bebaute Außen wohnbereiche)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. In den
allgemeinen Wohngebieten sind alle Gebäude in den mit
„(D)“ gekennzeichneten Bereichen an der Luruper Hauptstraße
und am Lüttkamp zeitlich vor dahinterliegenden
Gebäuden zu errichten
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohnbau- und Straßenverkehrsflächen außerhalb der mit „B" bezeichneten Bereiche die Flurstücke 916, 1397 und eine Teilfläche des Flurstücks 177 der Gemarkung Sinstorf sowie eine Teilfläche des Flurstücks 1851 der Gemarkung Langenbek zugeordnet.
In den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.