In den reinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in den Vorgärten zulässig. In den Baugebieten mit festgesetzten Stellplatzanlagen sind Stellplätze in den Vorgärten ausgeschlossen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen des obersten Geschosses als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Ausgenommen davon ist die mit „(B)“ bezeichnete Baufläche im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer 5. Hier sind die Dachflächen von Gebäuden und Gebäudeteilen zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte unter den Arkaden umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige,
nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.
Für die Gestaltung baulicher Anlagen und die Herstellung der Freibereiche gelten nachstehende Vorschriften:
Über die Nummern 1 bis 5 hinaus sind für Außenwände von Gebäuden in den mit „A" bezeichneten Bereichen Material und Farbtöne in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 v.H. der jeweiligen Außenwandfläche nicht überschreiten.
Auf der mit „(L)“ bezeichneten Fläche ist die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe von 34,5 m über NHN durch die Fassade bis zu 1,2 m zulässig, sofern die Überschreitung in transparentem Material (Folie / Glas) ausgeführt wird. Die Materialvorgabe bezieht sich nicht auf die notwendige Tragkonstruktion.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom
Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern
zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen
sind hierauf anrechenbar.