In den Wohngebieten sind 60 vom Hundert der Fassadenflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Flächen für Tür- und Fensteröffnungen werden dabei nicht angerechnet.
Auf den mit „F“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31. Dezember 2045 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Die bauliche Gestaltung der Arkaden auf öffentlichem Grund, insbesondere auch die lichte Höhe, werden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.
Auf den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis 0,8 überschritten werden.
Die gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807),
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter
werden ausgeschlossen.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind
oberhalb des ersten Geschosses ausschließlich Wohnungen
zulässig. Mindestens 4 700 m² der Geschossfläche sind für
Wohnungen vorzusehen.
In den mit „(C)" bezeichneten Bereichen der reinen Wohngebiete darf die maximale Höhe des Erdgeschossrohfußbodens die nach Nummer 7 festgesetzten Bezugspunkte nicht überschreiten.