Auf die festgesetzten Eckabschrägungen im Bereich der Durchfahrt zwischen Hermannstraße und Raboisen kann verzichtet werden, wenn durch transparente Ausbildung von Gebäudeteilen oder anderer geeigneter Maßnahmen ausreichende Sichtbeziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmern gewährleistet sind und wesentliche Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs nicht zu erwarten sind.
In den Wohngebieten ist für je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist in die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung private Versickerungsfläche einzuleiten, sofern es nicht über Rigolen auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht wird oder gesammelt und genutzt werden kann.
Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen. Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten kann in den Wohngebieten bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.