Für die rückwärtigen unbebauten Teile der Flurstücke 529, 530 und 298 sind Hofgemeinschaften zu bilden, die die Zugänglichkeit und Benutzung dieser Flächen für die Bewohner der Grundstücke sichern.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.
In dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die folgenden Emissionskontingente LEK nach DIN 41691 weder tags (6.00 Uhr - 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente tags und nachts in dB:
Teilfläche TF 1: 55 LE,K [dB], 40 LEK nachts [dB].
Teilfläche TF 2: 58 LE,K [dB], 45 LEK nachts [dB].
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5 (Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information). Die Emissionskontingente beziehen sich auf die gewerblichen Flächen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.
Mindestens 40 vom Hundert (v.H.) der Grundstücksflächen sind als offene Vegetationsflächen herzurichten. Mindestens 30 v. H. dieser Vegetationsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Auf den mit „A" bezeichneten Flächen kann die festgesetzte Grundfläche beziehungsweise Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 100 vom Hundert (v. H.), auf den mit „B" bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. und auf den mit „C" bezeichneten Flächen um bis zu 200 v. H. überschritten werden.