Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 18.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.
Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Ab-senkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.
Mit Ausnahme der mit „A" bezeichneten Bereiche ist das abfließende Niederschlagswasser der privaten Grundstücksflächen über Gräben oder Mulden in das vorhandene offene Entwässerungssystem abzuleiten.
Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Balkone und Loggien bis zu 2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 15 m zur gegenüberliegenden Bebauung verbleibt.
Für das Kerngebiet gilt:
Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.
In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem
mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen
ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zulässig.
Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch thermische Solaranlagen zu versorgen, die mindestens 30 vom Hundert (v. H.) des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden.